Der Brand eines Adventskranzes kann bei grober Fahrlässigkeit zur Haftung eines Mieters gegenüber der bestehenden Gebäudeversicherung des Vermieters führen; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2006 – Az.: VIII ZR 67/06.
Bei dieser Entscheidung, die letztlich vom Bundesgerichtshof zu beurteilen war, stand folgender Sachverhalt im Hintergrund. Ein Mieter hatte einen Adventskranz brennen lassen.
Dies führte im Ergebnis zu einem Brand mit enormen Sachschaden. Der Mieter bestritt jedoch, während des Brennens der Adventskerzen eingeschlafen zu sein.
Die Gebäudeversicherung des Vermieters regulierte den Schaden gegenüber dem Vermieter und nahm den Mieter in Regress. Die Gebäudeversicherung vertrat die Auffassung, es liege grobe Fahrlässigkeit des Mieters vor.
In der Vorinstanz des Oberlandesgerichts wurde eine Schadensübernahme durch den Mieter noch bejaht. Dem schloss sich jedoch der Bundesgerichtshof nicht an. Es liege zwar eine zumindest leichte Fahrlässigkeit des Mieters vor, so die letztinstanzlich urteilenden Richter.
Allerdings könne der Mieter dann nicht in Regress genommen werden. Der Versicherungsvertrag der Gebäudeversicherung sei nämlich so auszulegen, dass ein Rückgriff auf den Mieter bei leichter Fahrlässigkeit verwehrt sei.
Es liege in dem Abschluss der Gebäudeversicherung ein konkludenter Regressverzicht vor; insoweit sei auch nicht entscheidend, ob der Mieter seinerseits eine Haftpflichtversicherung habe.
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache deswegen an das Oberlandesgericht zurück zwecks Klärung des Grades der Fahrlässigkeit, da nur bei grober Fahrlässigkeit des Mieters ein Regressanspruch bestünde.
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