Bei, durch einen Versicherungsnehmer, vorgetäuschten Schäden kann eine Gebäudeversicherung uneingeschränkt leistungsfrei werden; Urteil des Landgericht Ellwangen vom 1.3.2010 – Az.: 2 O 129/09.
Ein Versicherungsnehmer hatte mehrere Schäden bei seiner Gebäudeversicherung gemeldet und verlangte deren Regulierung. Im Laufe der Untersuchungen deswegen stellte sich jedoch heraus, dass es keinen angeblichen Wasserschaden gegeben hatte.
Die vom Versicherungsnehmer insoweit getätigten Angaben stellten sich als falsch heraus. Der vom Versicherungsnehmer als „Wasserschaden“ und deswegen entstandene Abfallen von Fliesen bezeichnete Schaden, stellte sich jedoch als gar kein Wasserschaden dar.
Hier sei die Wohngebäudeversicherung von der Leistungspflicht komplett befreit, so die entscheidenden Richter. Es liege eine vorsätzliche Täuschung des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung vor.
Bei einer solchen Täuschung müsse noch nicht einmal eine Belehrung der Versicherung über Folgen von fehlerhaften Angaben des Versicherungsnehmers nach dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erfolgen. Der Versicherungsnehmer sei nicht schutzwürdig.
Er habe wissen können und müssen, dass seine Angaben einen Vertrauensbruch gegenüber seiner Versicherung darstellten und deswegen sei die Versicherung letztlich auch vollständig leistungsbefreit.
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