Ein Flugreisender kann prinzipiell keine Ansprüche während des Transports auf einem Flughafengelände gegen seine Fluggesellschaft bzw. deren Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltend machen; Urteil des Landgericht Köln vom 19.5.2011 – Az.: 8 O 257/10.
Eine Flugreisende hatte während eines Belgienaufenthaltes eine andere Reisende kennengelernt, die aufgrund einer Beinverletzung schwerlich gehen konnte. Am Reisetag wollte die Flugreisende ihrer schlecht mobilen Bekannten helfen und bestieg deswegen mit ihr einen so genannten Elektrocaddy.
Mit diesem Elektromobil sollten die beiden Reisenden zum „Gate“ gebracht werden. Bei der Durchfahrt einer elektrischen Tür schlug die Tür zurück und verletzte die Flugreisende am Bein.
Die deswegen erhobene Klage der Flugreisenden gegen ihre Fluggesellschaft blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Vorliegend, so das entscheidende Gericht, habe die Flugreisende sich nämlich – wenn überhaupt – an den Betreiber des Flughafens und des Elektrocaddys zu wenden.
Der Schadensersatzanspruch gegen eine Fluggesellschaft bzw. deren Haftpflichtversicherung bestehe grundsätzlich nur bei einem Unfall an Bord des Flugzeugs, möglicherweise auch noch beim Einsteigen oder beim Aussteigen, sei jedoch nicht weiter zu fassen.
Insofern sei die Fluggesellschaft der falsche Gegner.
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