Eine Vollkaskoversicherung hat ihrem Versicherungsnehmer gegenüber die Schäden aus Unfällen zu erstatten – auch dann wenn das Fahren gegen einen starren Gegenstand als Unfallursache in Frage käme; Urteil des Oberlandesgericht Koblenz vom 11.2.2011 – Az.: 10 U 742/10.
In diesem Rechtsstreit stritten ein Vollkaskoversicherter und seine Versicherung um eine Schadensregulierung. Es war unstreitig zu einem Schaden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers gekommen.
Dieser vertrat die Auffassung, der Schaden sei entstanden, weil ein während der Fahrt hochgeschleuderter Gegenstand (Stein) die Kühlerhaube beschädigt habe. Die Versicherung ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, es könne auch ein Anfahren gegen einen festen Stein – wie z.B. eine Bordsteinkante – als Unfallursache vorliegen.
In diesem Falle müsse die Versicherung, so ihr Vortrag weiter, den Schaden nicht ersetzen, weil dies keinen Unfall darstelle. Der genaue Schadenshergang jedenfalls ließ sich – auch mittels eines Gutachtens – nicht mehr exakt rekonstruieren.
Im Ergebnis komme es jedoch auch auf den Unfallhergang nicht an, so das entscheidende Gericht.
Auch das Anfahren gegen einen festen Gegenstand könne einen Unfall darstellen, zumindest dann, wenn dies zu einem Schaden am Fahrzeug führe. Damit liege gerade kein (nicht versicherter) Bedien- bzw. Materialfehler vor. Somit sei – selbst ausgehend von der Argumentation der Versicherung – ein Versicherungsfall gegeben: Die Vollkaskoversicherung war somit schadensersatzpflichtig.
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