Die Unterstützungskasse als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge, wird durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Eine Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungsinstitution, die nicht der Finanzaufsicht unterliegt und als Verein, GmbH oder Stiftung auftritt.
Hierbei finanziert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zugesagte Versorgungsleistung über Einzahlungen an eine Unterstützungskasse. Diese Einzahlungen in eine Unterstützungskasse stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben gemäß § 4d EStG dar.
Wichtig zu wissen ist, dass die Unterstützungskasse formal keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt, d.h. eine Unterstützungskasse haftet im Gegensatz zur Pensionskasse nicht für Ansprüche des Arbeitnehmers.
Dies wird durch § 1 Betriebsrentengesetz geregelt und bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann eintritt, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Subsidiärhaftung des Arbeitgebers).
Sollte eine Unterstützungskasse insolvent werden, muss der Arbeitgeber haften. Daher sichern sich viele Firmen mit einer Rückdeckungs- versicherung ab (rückgedeckte Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungsversicherungen müssen Mitglied im Pensions- sicherungsverein sein, damit die Rentenanwartschaften und Versorgungsleistungen sichergestellt werden.
Falls der Arbeitgeber insolvent werden sollte, leistet der Pensions- sicherungsverein die Zahlung der Betriebsrenten. Eine andere Variante der Unterstützungskasse ist die „regeldotierte Unterstützungskasse“, hier verzichtet der Arbeitgeber auf eben diese Rückdeckung.
Durch diesen Verzicht kann die Unterstützungskasse vom Arbeitgeber steuerlich begünstigt während der Anwartschaftsphase nur innerhalb deutlich engerer Grenzen genutzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls evtl. nachfinanzieren muss.
Die Einzahlungen in eine Unterstützungskasse (steuerlich gefördert max. 2.147 Euro p. M.) können durch freiwillige Beiträge des Arbeitgebers (z. B. zusätzlich zum Gehalt) oder durch Gehaltsumwandlung erfolgen.
Beim Arbeitnehmer werden wegen der nachgelagerten Besteuerung erst die späteren Versorgungsleistungen steuerpflichtig. Nach heutigem Rechtsstand kann bei Bezug der Versorgungsbezüge einer Unterstützungskasse als Rente, ein abnehmender Versorgungsfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag abgesetzt werden.
Wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung einer Unterstützungskasse in Form einer Kapitalleistung wünscht, kann die Steuerlast durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) vermindert werden.
Tipp
Der Pensionssicherungsverein (PSVaG) zahlt bei Insolvenz des Arbeitgebers die Betriebsrenten, da dies gesetzlich verankert ist – u.a. nach dem Betriebsrentengesetz. Wenn Sie Interesse an weiteren Infomationen haben, finden Sie unter psvag.de umfangreiche Detailinformationen.
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