Von Versicherungen aufgrund geschlechts- spezifischer Statistiken entwickelte Tarife, die Unterschiede zwischen Männern und Frauen hinsichtlich des Beitrages machen, sind unwirksam; Urteil des Europäischen Gerichtshof am 1.3.2011 – Az.: C 236/09.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die gängige Praxis vieler Versicherungen, Prämienunterschiede zwischen Männern und Frauen zu machen und diese aufgrund von statischen Kalkulationen zu begründen. Diese Praxis sei nicht hinnehmbar, so die entscheidenen Richter.
Es handele sich um eine unwirksame Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang mit der Versorgung mit Dienstleistungen oder Gütern. Zwar dürfe grundsätzlich hiervon eine Ausnahme gemacht werden, soweit das Geschlecht der entscheidende Bestimmungsfaktor für eine Risikoberechnung der Versicherungsprämien und –leistungen sei.
Diese Ausnahmebestimmung liege aber vorliegend nicht vor, denn es seien andere wesentliche Bestimmungsfaktoren als das Geschlecht, die ebenfalls die Prämienkalkulation beeinflussten.
Dementsprechend sei die gängige Praxis rechtswidrig. Die Auswirkung des Urteils betrifft damit insbesondere Verträge aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung (aber auch Kraftfahrzeug- Lebens-, Unfall- und Rentenversicherung). Alle Tarife, deren Beiträge aufgrund der Unterschiede von Mann und Frau kalkuliert sind, dürfen somit für Neukunden ab dem 31.12.2012 nicht mehr verwendet werden.
Aufgrund der Schließung der Zukunftsverträge droht wegen der „Vergreisung der Versicherungsnehmer“ eine enorme Steigerung bestimmter Tarife – so zumindest zu erwarten im Bereich der privaten Krankenversicherung.
Hinweis:
Bestandsverträge behalten weiterhin die alte Kalkulationsgrundlage.
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