Die drei Schulfreunde Dr. M, N. und O. wollte wie früher gemeinsam Campingurlaub machen.
Diesmal nicht wie damals an der Nordsee, sondern an der Adria. N. und O. waren bereits einen Tag früher angereist und als Dr. M. seinen Caravan zugewiesen bekam, zogen sie ihn damit auf, dass er der Pechvogel des Campingplatzes sei und den Caravan zugeteilt bekommen habe, den sonst keiner haben wolle.
Dies konnte Dr. M natürlich nicht auf sich sitzen lassen und er suchte nach Gründen, den Caravan ablehnen zu können.
So fand er, dass es in diesem zu warm sei und der Nachbarcaravan mit 70 cm zu dicht stünde. Er könne so die Fenster nicht als Notausgang benutzen und nachts nicht geöffnet lassen, da er dann durch Lärm und Gerüche des Nachbarn belästigt werde.
Da kein anderer Caravan auf dem Campingplatz frei war, verließ er selbigen umgehend und suchte sich ein neues Quartier.
Diese Kosten wollte er später vom Reiseveranstalter ersetzt bekommen. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg vermochte in seinem Urteil vom 23.02.2011 (Az.: 921 C 505/10) allerdings die Ansicht des Dr. M nicht zu teilen und fand den Abstand zwischen den Caravanen ausreichend.
Im Übrigen fehlte es auch für einen Rücktritt an der notwendigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Angesichts der verlorenen Klage, musste sich Dr. M nun erneut dem Spott seiner Schulfreunde aussetzen.
Verletzte Eitelkeit ist häufig ein schlechter Grund für einen Rechtsstreit.
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