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Reisepreisminderung bei einer „All-Inclusive-Reise“

19. April 2024
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Reisepreisminderung bei einer „All-Inclusive-Reise“

Welche Verpflegungen darf der Reisende erwarten, wenn er eine sogenannte „All-Inclusive-Reise“ gebucht hat? Nach Auffassung des Amtsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 109 C 5850/09) sind bei einer solchen Vereinbarung (ohne vorherige Einschränkungen seitens des Reiseveranstalters) alle Verpflegungen, also Frühstück, Mittag- und Abendessen, eingeschlossen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der spätere Kläger bei der Beklagten eine „All-Inclusive-Reise“ gebucht. Vor Ort war ein Mittagessen dann allerdings nicht vom Hotel vorgesehen.

Auch auf mehrere Beschwerden wurde seitens des Reiseveranstalters keine Abhilfe geschaffen. Der Kläger musste sich zur Mittagszeit auf eigene Kosten außerhalb des Hotels verpflegen.

Bezüglich des Begriffs „all-inclusive“ fehle es zwar an einer Legaldefinition, so das Gericht. Dies erfordere dann aber eine sorgfältige Auflistung dessen, was der jeweilige Veranstalter genau unter den Leistungen seines „all inclusive“ Paketes verstehen möchte.

Unterlässt er dies, dürfe der Reisende auch alle (in Deutschland) üblichen Mahlzeiten erwarten. Der Reisende müsse sich nicht vorab erkundigen, was der Reiseveranstalter unter „all-inclusive“ verstehe.

Das Gericht sprach dem Reisenden für die fehlende Mittagsverpflegung eine Minderung in Höhe von 20% zu. Weiterhin sprach das Gericht dem Kläger sogar einen Schadenersatzanspruch gem. § 651 f Abs. 1 und 2 BGB wegen der nachhaltigen und fortgesetzten Beeinträchtigung der Urlaubsfreude zu.

Das Gericht sah hier eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. S. d. § 651 f Abs. 2 BGB, auch wenn die Minderung deutlich unter der sonst in der Rechtsprechung üblichen Minderungsquote von 50% lag. Die erhebliche Beeinträchtigung begründete das Gericht wie folgt:

Die Reiseteilnehmer hätten sich nicht – wie beabsichtigt – während der gesamten Urlaubsdauer verpflegt im gebuchten Hotel aufhalten können, sondern hätten sich insgesamt zehn Mal selbst mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand außerhalb ihrer Hotelanlage um eine ausweislich ihrer Reiseunterlagen bereits gebuchte und bezahlte Mittagsmahlzeit nebst entsprechender Getränke bemühen müssen.

Zudem seien sie über mehrere Tage hinweg – wenn letztlich auch erfolglos – wiederholt damit befasst gewesen, auf die Reiseleitung der Beklagten vor Ort zu warten, um diese für eine vertragsgemäße Erfüllung des Reisevertrages zu gewinnen.

Der Kläger und seine Ehefrau seien daher an einer Gestaltung dieser Urlaubstage nach ihren ganz eigenen Wünschen gehindert gewesen. Diesen Schadenersatzanspruch bemaß das Gericht nach billigem Ermessen mit 250 Euro. Die Berufung wurde nicht vom Gericht zugelassen.

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