Die Werbung eines im Internet agierenden Unternehmers mit dem Hinweis „versicherter Versand“ und damit mit einer Transportversicherung kann irreführend sein; Beschluss des LG Hamburg vom 6.11.2007 – Az.: 315 O 888/07 und LG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2006 – Az.: 7 I O 94/06.
Hintergrund dieser Entscheidung des LG Hamburg war die Werbung eines Unternehmers mit einer Transportversicherung; er erklärte zusätzlich zur Artikelangabe: „versicherter Versand“.
Ein solcher Zusatz sei im Handel mit privaten Endkunden (Verbrauchern) als irreführend und damit abmahnfähig einzustufen, da der Zusatz eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit sei. Zudem trägt der gewerbliche Verkäufer schon nach dem Gesetz die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung einer transportierten Kaufsache.
Weiter ist diese Werbung deswegen irreführend, da die Kosten der Transportversicherung – ein anzugebender Preisbestandteil – gerade nicht bekannt gemacht werden.
Bei einem Endkunden werde so also nur der Eindruck erweckt, es handele sich bei der angepriesenen Versicherung um eine besondere Leistung, obwohl der gewerbliche Händler ohnehin die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung der verschickten Sache trägt.
Dementsprechend kann es auch irreführend sein, wenn ein Unternehmer neben dem nicht versicherten Versand parallel und optional einen teuren versicherten Versand anbietet. In diesem Fall müsste mindestens der Hinweis erfolgen, dass der Verkäufer in jedem Fall die Transportgefahr trägt – so das LG Saarbrücken.
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