Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Transportversicherung grundsätzlich dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er bestimmte – sich aus den Versicherungsbedingungen ergebende – Verpflichtungen nicht einhält; OLG Frankfurt am Main; Urteil vom 15.3.2007 – Az.: 7 U 118/05.
Einem Versicherungsnehmer macht geltend, unbekannte Täter hätten die versicherten, auf einem eingezäunten und überwachten Gelände abgestellten und verschlossenen Wechselbrücken (für Lkw) aufgebrochen und zahlreiche Pakete entwendet, wofür der Versicherungsnehmer gegenüber den Absendern haftbar sei.
Die Transportversicherung wendete dagegen ein, die Deckungspflicht sei deshalb ausgeschlossen, weil die Wechselbrücken nicht vom Versicherungsschutz umfasst gewesen seien.
Zudem sei die Leistungspflicht wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und wegen einer Obliegenheitsverletzung aufgrund unzureichender Sicherung der beladenen und abgestellten Fahrzeuge ausgeschlossen. Dieser Auffassung der Versicherung folgten die Richter im Ergebnis.
Zwar stellten entgegen der Auffassung der Versicherung Wechselbrücken durchaus ein versicherungsfähiges Gut dar. Der Versicherungsnehmer sei jedoch der Verpflichtung, nicht nachgekommen, für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen, insbesondere Nachts oder während der Ruhepausen Maßnahmen für eine ausreichende und angemessene Bewachung zu treffen.
Die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag seien für den Versicherungsnehmer erkennbar gewesen; sie stellten auch keine unzulässige überraschende Klausel dar.
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