Eine Gebäudeversicherung eines Versicherungsnehmer kann bei grob fahrlässiger Verursachung eines Brandes durch die bei ihr versicherte Person die Übernahme der Kosten verweigern; Beschluss des OLG Naumburg vom 28.3.2011 – Az.: 4 W 12/11.
Ein Mann und Hauseigentümer war durch seine Gebäudeversicherung feuerversichert. Eines Tages hielt sich eine fremde Katze im Haus des Mannes auf. Der Mann kam deswegen auf die interessante Idee, die Katze aus den eigenen vier Wänden zu vertreiben.
Hierzu ging er wie folgt vor: Er entzündete einen Feuerwerkskörper im Keller und warf diesen auf die Katze. Wie erwartet und beabsichtigt, sprang die Katze deswegen aus dem Keller.
Allerdings entzündeten sich gleichzeitig Kleidungsstücke in unmittelbarer Nähe zu der nachfolgenden Explosion. Dies geschah unbemerkt, allerdings schritt der Brand so weit voran, dass letztlich das Haus vollständig ausbrannte.
Die Feuerversicherung verweigerte in der Folge die Übernahme der Kosten ihres Versicherungsnehmers mit der Argumentation, das Verhalten sei als grob fahrlässig einzustufen. Im Ergebnis schlossen sich die erkennenden Gerichte dem an.
Der Versicherte wusste nämlich und hätte auch wissen müssen, dass dem so ist, dass leicht Entzündliches im Keller gelagert war.
Der Versicherte hätte nach dem Entzünden des Feuerwerkskörpers den Keller untersuchen müssen; dies tat er nicht; dementsprechend sei grob fahrlässiges Verhalten in der Tat nachweisbar, so die erkennenden Richter.
Die Schadenübernahme wurde somit zu Recht von der Feuerversicherung abgelehnt.
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