Eine Bank, die einen Kunden nicht über zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann damit in der Zeit nach 1990 eine Pflichtverletzung ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden begehen; BGH Beschluss vom 29.6.2010 – Az.: XI ZR 308/09.
In diesem Verfahren ging es um einen Bankkunden, der bei Beratungsgesprächen in den Jahren 1997 und 1998 bei der Zeichnung eines Renditefonds nicht darüber aufgeklärt wurde, dass es zu einer Wertminderung kommen könne, weil die Bank sogenannte „Kick-Backs“ erhält, also Rückvergütungen.
Auch wenn die Rechtsprechung erst in den Jahren 2006 und 2009 die Aufklärungspflicht für Rückvergütungen diesbezüglich entschied, könne sich die Bank vorliegend nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen, nach dem gerade keine Verletzung der Aufklärungspflichten vorliegt.
Was sind Kick-Backs?
BGH: Urteil vom 03.03.2011
Bereits im Jahr 1990 hat der BGH „Kick-Back-Vereinbarungen“ zwischen Brokern und Anlageberatern in zwei Entscheidungen missbilligt.
Daher sei im Jahr 1997 und 1998 jedenfalls für die Bank erkennbar, dass auch eine Beratungspflicht über diese Rückvergütungen bestehe. Daher habe die Bank auch 1997 – und nicht erst nach dem Jahr 2006 – schon den Kunden über Kapitalanlagen aufklären müssen, dass es zu Wertminderungen durch Rückvergütungen kommen könne.
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