Die Kosten einer Korrekturoperation für Transsexuelle können grundsätzlich auch von der gesetzlichen Krankenversicherung eines Transsexuellen zu tragen sein müssen; Urteil des Sozialgericht Wiesbaden vom 14.12.2011 – S 1 KR 89/08.
Ein als Frau geborener Kläger hatte, nachdem bei ihm eine transsexuelle Entwicklung festgestellt worden war, dazu entschlossen, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen.
Er wurde deswegen entsprechend operiert und die weibliche Brust wurde auch entfernt. Die Operation verlief nicht glatt. Es kam zu einer Faltenbildung an der Brust.
Deswegen beantragte der Versicherungsnehmer von seiner gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten einer weiteren Operation, einer so genannten Korrekturoperation.
Diese Kosten wollte die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernehmen mit der Begründung, es handele sich ja nur um eine kosmetische Nachoperation.
Hiergegen wandte sich der Versicherungsnehmer. Auch die Kosten der Korrekturoperation seien von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, so das entscheidende Gericht.
Vorliegend handele es sich zwar grundsätzlich um eine nicht unbedingt notwendige Korrekturoperation. Allerdings sei vorliegend zu berücksichtigen, dass es um die Angleichung des Oberkörpers an einen männlichen Oberkörper gehe.
Dieser Zweck der Operation sei jedoch nicht zu 100% erreicht worden. Wenn eine gesetzliche Krankenversicherung der grundsätzlichen Operation zustimme, sei es für sie weiter bindend, auch die Kosten der Korrektur der Operation (Neuoperation) zu tragen.
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