Wenn ein Versicherungsnehmer beim Braten in der Küche einen Topf nicht ständig beaufsichtigt, muss dieses Verhalten nicht unbedingt einen Versicherungsfall ausschließen; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.5.2011 – Az.: VI ZR 196/10.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Wohnungsbrand eines Mieters. Dieser Brand verursachte einen Sachschaden von etwa 150.000 Euro. Der Mieter erhitzte hier Fett in einem Topf während des Kochens.
Diesen Topf beaufsichtigte er nicht ständig. Der Mieter verließ vielmehr die Küche und schaltete in einem anderen Zimmer den Fernseher ein.
Das Fett überhitzte und fing Feuer. Diese Feuer breitete sich im Haus aus. Die Versicherung des Mieters verlangte nun vom Mieter die Kosten des Feuerbrandes ersetzt mit der Begründung das Verhalten des Mieters sei grob fahrlässig und demnach bestünden Regressansprüche.
Dem folgten die Richter letztinstanzlich nicht. Sie befanden, das Verhalten des Mieters sei kein besonders schweres Fehlverhalten. Das alleinige abgelenkt sein durch den Fernseher lasse einen solchen Rückschluss nicht zu.
Anders könne dies jedoch zu beurteilen sein, wenn in solchem Fall der Mieter alkoholisiert sein sollte. Dies hat die Versicherung jedoch nicht nachgewiesen. Demnach habe der Versicherungsnehmer und Mieter gerade nicht grob fahrlässig gehandelt: Ein Regressanspruch der Versicherung bestehe demnach hier nicht.
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