Die Kosten eines Verlustes des Schulschlüssels (Dienstschlüssel) einer Lehrerin kann der für die Kostenübernahme zuständige Landkreis grundsätzlich nur dann von der Lehrerin oder ihrem Dienstherren ersetzt bekommen, wenn das vorwerfbare Verhalten als „grob fahrlässig“ zu werten ist; Urteil des Verwaltungsgericht Trier vom 11.10.2011 – Az.: 1 K 842/11.
Einer Lehrerin war ihr Schulschlüssel entwendet worden. Diesen hatte sie in ihrem Rucksack aufbewahrt. Der Rucksack befand sich im Kofferraum ihres Autos, das sie auf dem Schulparkplatz geparkt hatte.
Das Auto wurde aufgebrochen, der Rucksack gestohlen und dementsprechend auch der Schlüssel der Schule entwendet. Deswegen ließ der zuständige Landkreis die Schließanlage der Schule – im Wert von 18.000 Euro – erneuern und verlangte deswegen vom Dienstherrn der Lehrerin die Zahlung dieses Betrages.
Der Dienstherr lehnte ab mit der Begründung, versicherungstechnisch bestehe keine Möglichkeit gegen die Lehrerin vorzugehen, da der Schlüssel ja vom Zugriff durch Dritte geschützt gewesen sei. Dieser Argumentation des Dienstherren schloss sich im Ergebnis das entscheidende Gericht an.
Es bestehe nämlich keine Möglichkeit, bei einer – hier vorliegenden allenfalls leichten Fahrlässigkeit – den Dienstherren in Verantwortung zu nehmen.
Eine Haftpflichtsache sei demnach auszuschließen. Die Kosten des Neueinbaus der Schließanlage seien insofern von dem zuständigen Landkreis zu tragen, urteilte das Gericht.
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