Wenn ein Versicherungsmakler einen Versicherungsnehmer bei der Schadensabwicklung unterstützt, hat er diesen auf einen möglichen Anspruchsverlust hinzuweisen, BGH vom 16.7.2010 – III ZR 21/09.
Vorliegend hatte der Versicherungsmakler die Schadensanzeige eines Unfalles für den Versicherungsnehmer übernommen, diesem aber nicht mitgeteilt, dass nach den Versicherungsbedingungen eine Invalidität spätestens 15 Monate nach dem Unfallereignis hätte angezeigt werden müssen.
Zudem waren die Unfallangaben unvollständig ausgefüllt. Der Versicherungsnehmer ließ die 15 monatige Frist bis zur ärztlichen Begutachtung verstreichen und die Unfallversicherung verweigerte dementsprechend eine Invaliditätszahlung.
Das Nichthinweisen auf diese Frist stellt eine Nebenpflichtverletzung aus dem Maklervertrag zwischen Makler und Versicherungsnehmer dar. Demnach hatte der Versicherungsmakler vorliegend den Schaden zu übernehmen und Schadensersatz zu leisten.
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