Ein Versicherungsmakler, der in einen Unfallschaden von einem Versicherungsnehmer eingeschaltet wird, muss grundsätzlich auch auf die Fristen für die Feststellung von Invalidität hinweisen; BGH, Urteil vom 16.7.2009 – Az.: III ZR 21/09.
Ein Versicherungsnehmer war privat unfallversichert. Es kam zu einem schwerwiegenden Motorradunfall des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers wickelte für diesen den Schaden gegenüber der privaten Unfallversicherung ab.
Dabei wies der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer jedoch nicht darauf hin, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung der Versicherungsnehmer bestimmte Fristen zur ärztlichen Feststellung einer möglichen Invalidität einzuhalten habe. Der Versicherungsnehmer lies diese Fristen verstreichen.
Dieses Unterlassen des Hinweises auf die Fristen der Bedingungen der Unfallversicherung stelle einen Schaden des Versicherungsnehmers dar, den dieser gegenüber dem Versicherungsmakler geltend machen könne, so der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung.
Wenn sich ein Unfallversicherer zu Recht auf die Ausschlussfristen der Mitteilung berufe und deswegen dem Versicherungsnehmer ein Schaden entstehe, habe hierfür der diesen Fall abwickelnde Versicherungsmakler einzustehen.
Dies gelte insbesondere dann, wenn – auch für einen Laien wie einem Versicherungsmakler – erkennbar ist oder sein kann, dass der Versicherungsnehmer aufgrund des Unfalles Ansprüche (aus etwa Invalidität) gegen seine Unfallversicherung stellen könnte.
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