Ein Versicherungsvermittler darf erhaltene Provisionen grundsätzlich (auch zum Teil) an seine Endkunden weitergeben; Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 24.10.2011 – Az.: 9 K 105/11 F.
Ein Versicherungsvermittler war für mehrere Versicherungen tätig. Er vermittelte insbesondere Lebensversicherungen aber auch andere Versicherungen und Finanzprodukte. Von den Versicherungen erhielt er für jede erfolgreiche Vermittlung eine vereinbarte Provision.
Diese Provisionen wollte der Versicherungsvermittler zum Teil an seine Kunden weitergeben. Hiergegen wandte sich die BaFin und drohte mit Bußgeldern für die Weitergabe von Provisionen mit dem Hinweis, eine solche Weitergabe sei gesetzlich verboten.
Die BaFin begründete dies mit einer im Jahre 1934 ergangenen Rechtsverordnung, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassen wurde, nach der es untersagt ist, Versicherungsnehmern irgendeine Form von Sondervergütungen zu gewähren. Hiergegen wandte sich der Versicherungsvermittler und zog vor Gericht.
Im Ergebnis mit Erfolg, so das entscheidende Gericht. Die von der BaFin herangezogene Rechtsnorm sei zu unbestimmt, um hieraus ein generelles Verbot der Weitergabe von Provisionen an Endkunden ableiten zu können.
Ein allgemeines Verbot, dass die Gewährung von Sonderkonditionen in irgendeiner Form nicht erlaube, bestehe somit nicht. Dem Versicherungsvermittler ist es somit weiter gestattet, Provisionen – und sei es nur teilweise – an Endkunden weiterzureichen.
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