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Anspruch auch auf Urlaubsreisen

30. Dezember 2024
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Anspruch auch auf Urlaubsreisen

Pflegende Angehörige, die ihre pflegebedürftige Verwandtschaft betreuen, können aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei Rückreise vom Urlaub Ansprüche geltend machen; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.9.2010 – Az. L 4 U 57/09.

Die Tochter hatte ihre pflegebedürftigen Eltern – denen Pflegestufe I bzw. II* bereits bewilligt wurde – während deren Spanienurlaubs gepflegt. Sie war auf dem Rückweg auf einem deutschen Flughafen gestürzt und hatte sich komplizierte Unfallverletzungen zugezogen.

Die Richter erkannten vorliegend, es handele sich um einen Wegeunfall, der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründe.

Die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Tochter stand beim Urlaub der Eltern im Vordergrund. Die Tochter habe daher eine vom gesetzlichen Unfallschutz umfasste Tätigkeit erbracht; dies gelte auch, wenn es sich um eine Urlaubsreise der Eltern im Ausland handelt.

*Hinweis: Seit dem 1. Januar 2017 wurden Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 durch das bisherige System der Pflegestufen novelliert.

 

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