Ein Architekt, der über gar keine Berufshaftpflichtversicherung verfügt, kann deswegen mit einer Geldbuße – auch durch ein Berufsgericht – geahndet werden; VG Mainz, Urteil vom 2.12.2010 (BG – A 1/10).
Grundsätzlich sind Architekten verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese müssen auch den gesetzlich vorgeschrieben Mindestversicherungssummen entsprechen.
Eine Berufshaftpflichtversicherung dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz des Planers (Architekten) selbst. Die Pflicht zur Fortführung einer Berufshaftpflichtversicherung trifft auch ältere Architekten, die nur über geringe Jahreseinkommen verfügen und nur noch gelegentlich tätig sind.
Wenn die mehrfachen Aufforderungen an einen Architekten sowie ein berufsgerichtliches Verfahren nicht zur Verhaltensänderung (Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung) des Architekten führen und es dem Architekten an Einsicht zum Abschluss einer solchen Versicherung fehlt, kann eine empfindliche Geldbuße deswegen angebracht sein, um den Architekten zukünftig von seinem Fehlverhalten abzubringen.
Nur durch eine Geldbuße kann vorliegend zudem sichergestellt werden, dass der Architekt, der keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, dazu gebracht wird entweder sofort eine solche Versicherung abzuschließen oder selber seine Löschung aus der Architektenliste zu bewirken.
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