Nicht bei jeder Schönheitsoperation, nach der Schäden auftreten, ist ein Anspruch gegen den behandelnden Arzt bzw. seine bestehende Berufshaftpflichtversicherung gerechtfertigt; Beschluss des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 25.1.2012 – Az.: 4 U 103/10.
Eine 18-jährige Patientin hatte den dringenden Wunsch ihre Brüste zu straffen und bestehende Ungleichheiten der Brust zu beseitigen. Sie suchte deswegen in Begleitung ihrer Eltern einen plastischen Schönheitschirurgen auf.
Die Patientin wurde detailliert über mögliche Risiken der Operation aufgeklärt. Sie wünschte dennoch die Operation durchzuführen.
Nach der Operation infizierte sich ein Brust (Wundinfektion), es waren Narben zu sehen und die Brüste waren ungleichmäßig. Fehler während der Operation oder im Rahmen der Wundheilung konnten dem Arzt jedoch auch gutachterlich nicht nachgewiesen werden.
Insbesondere aus diesem Grunde hatte der Schadensersatzprozess der Patientin auch keine Aussicht auf Erfolg, so die entscheidenden Richter. Ein Behandlungsfehler habe demnach nicht vorgelegen.
Der behandelnde Arzt (aber auch seine Berufshaftpflichtversicherung) müsse insofern keinen Schadensersatz leisten.
Die Infektion habe zum allgemeinen Lebens- bzw. Operationsrisiko gehört. Zudem sei die Patientin umfassend über solche möglichen Nebenfolgen aufgeklärt worden. Insofern sei auch kein Aufklärungsfehler anzunehmen.
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