Lässt ein Tierhalter seine verendete Katze und deren Welpen nicht obduzieren, sondern entsorgt das tote Tier nach einer – seiner Auffassung nach fehlerhaften – ärztlichen Behandlung, so kann dies als Beweisvereitelung gewertet werden, die weder zum Schadensersatz gegen den Arzt noch dessen Berufsaftpflichtversicherung berechtigt; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2008 – Az. 10 U 73/08.
In der Tierarzthaftung finden die im Bereich der Humanmedizin geltenden Haftungsregeln wegen grober Behandlungsfehler grundsätzlich keine Anwendung. Vorliegend konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Tod der Katze mit Sicherheit durch die Medikamentengabe des behandelnden Tierarztes erfolgte.
Vielmehr entsorgte der Halter des Tieres diese vor der Möglichkeit einer Obduktion. Dieses Verhalten müsse ein Halter sich vorwerfen lassen, da dieser so die Beweisführung unmöglich gemacht hatte.
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