Eine so genannte „Sozienklausel“ in einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte kann auch für so genannte „Scheinsozien“ gelten; Urteil des BGH vom 21.7.2011 – Az.: IV ZR 42/10.
Eine Rechtsanwältin war als angestellte Anwältin in einer Sozietät tätig. Die Anwältin wurde auch auf dem Briefkopf der Sozietät aufgeführt; sie trat weiter in Anzeigen der Sozietät als Gesellschafterin auf.
Ein Mandant dieser Sozietät verlangte von den Sozien Schadensersatz. Es kam deswegen zu einer Einigung durch Vergleich. Die angestellte Rechtsanwältin zahlte deswegen einen Betrag an den Mandanten und verlangte diesen Betrag von ihrer Berufshaftpflichtversicherung zurück. Diese weigerte sich zu zahlen.
Dem Ansinnen der angestellten Rechtsanwältin folgte der Bundesgerichtshof im Ergebnis auch nicht. Die entscheidenden Richter vertraten die Auffassung, die Berufshaftpflichtversicherung – und auch deren vertragliche Ausschlüsse – für Anwälte (und auch Patentanwälte) sei wirksam und auch auf Scheinsozien anzuwenden.
Hier liege zwar im Innenverhältnis ein Anstellungsverhältnis vor, allerdings sei die Rechtsanwältin im Außenverhältnis als Sozius aufgetreten. Die entsprechende Versicherungsklausel umfasse nach Auslegung auch Scheinsozien. Insbesondere von einem Anwalt könne erwartet werden, dass er die Ausschlusstatbestände der Berufshaftpflichtversicherung zur Kenntnis nehme und diesen hinreichende Beachtung schenke.
Insofern handele es sich auch nicht um eine überraschende Klausel. Der Ausschluss von Scheinsozien vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung sei vorliegend dementsprechend wirksam und nicht zu beanstanden.
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