Eine Berufsgenossenschaft kann auch gegenüber ihrem Versicherungsnehmer für eine Fahrt zum Mittagessen eintrittpflichtig sein, wenn es dabei zu einem Unfall kommt; Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 10.8.2009 – Az.: L 2 U 105/09.
Ein angestellter Arbeitnehmer fuhr in der Mittagspause zu seiner Freundin auf seinem Motorrad. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Unfall mit erheblichen Verletzungsfolgen für den Arbeitnehmer. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Regulierung dieses Unfalls ab.
Zur Begründung führte sie aus, anscheinend sei dem Arbeitnehmer das Essen mit der Freundin wichtiger, als sich um Arbeitsbelange und insbesondere um den Kontakt zu den anderen Arbeitnehmern zu kümmern. Dieser Argumentation folgte weder die erste noch die zweite Instanz.
Vorliegend handele es sich um einen Arbeitsunfall. Es entspreche den Lebensgewohnheiten, das Essen in angenehmer und selbstgewählter Umgebung einzunehmen. Es könne auch dem Arbeitnehmer nicht diktiert werden, wie er seine Pause nutze. Zudem gelte, dass nicht nur die Fahrt zur Freundin im Vordergrund gestanden habe.
Vielmehr sei es auch um die Verpflegung in der Mittagszeit gegangen. Damit habe auch ein anderer Grund als der alleinige Besuch der Freundin die Fahrt gerechtfertigt. Dies sei insofern ausreichender Anlass für den Weg und damit sei dieser Strecke auch als Dienstfahrt zu werten. Die Berufsgenossenschaft müsse den Unfall vorliegend regulieren und den Schaden ersetzen.
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