Ein Lehrer kann nicht grundsätzlich die Folgen eines Brandes aufgrund des Nichtausschaltens einer Herdplatte beim Kochunterricht auf seinen Dienstherren abwälzen; Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt vom 27.7.2011 – Az.: 5 K 221/11.
Ein Lehrer vergaß nach dem Kochunterricht eine Herdplatte auszuschalten. Er verließ die Küche. Aufgrund des Qualmes rief der Hausmeister der Schule die Feuerwehr.
Diese rückte in Mannschaftsstärke – 18 Feuerwehrleute – an, um dem möglichen Brand zu löschen.
Lediglich ein Kochtopf qualmte stark, es gab jedoch keinen Brand. In der Folge wurden dem Lehrer die Kosten des Einsatzes per Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.
Hiergegen wandte sich der Lehrer gerichtlich und meinte, die Kosten habe sein Dienstherr zu übernehmen, da ihm weder grob fahrlässiges- noch vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden könne.
Das entscheidende Gericht hob den Gebührenbescheid gegen den Lehrer jedoch nicht auf. Das Verhalten des Lehrers sei grob fahrlässig; anders könne der qualmende Kochtopf nicht erklärt werden; als Kochunterrichtsgeber müsse der Lehrer besonders sorgsam den Herd bei Verlassen des Raumes prüfen.
Soweit der Lehrer also meine, den Anspruch abwehren zu wollen, müsse er sich möglicherweise an seine eigene private Haftpflichtversicherung – soweit vorhanden – wenden; der Dienstherr sei vorliegend jedenfalls nicht eintrittspflichtig.
Der Gebührenbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden.
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