Ein Anlageberater, der an eine Bank gebunden ist, muss seinen Kunden (Verbrauchern) die ihm gewährten Provisionen von dritter Seite offen legen; Urteil des Bundesgerichtshof vom 3.3.2011 – Az.: BGH III ZR 170/10.
Bei vorliegendem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Haftung von Anlageberatern gefestigt. Es wird nunmehr unterschieden, ob ein Anlageberater unmittelbar an eine Bank bzw. ein Kreditinstitut gebunden ist oder nicht.
Für an eine Bank gebundene Anlageberater gilt Folgendes: In der Regel dürfte hier ein Kunde nicht damit rechnen, dass das Interesse eines Anlageberaters nicht nur dem Interesse des Kunden dient, sondern sein Interesse auch durch Zahlungen von dritter Seite (z.B. Provisionen) beeinflusst sein kann.
Daher ist der Anlageberater dem Kunden gegenüber grundsätzlich zur Offenlegung von Provisionen verpflichtet.
Bei ungebundenen Anlageberatern gilt dies grundsätzlich nicht, da ein Kunde davon ausgehen darf und muss, dass der Anlageberater für seine Tätigkeit Provisionen erhält. Soweit hier beim Kunden Kenntnis über Provisionszugänge des Anlageberaters bestehen, muss der Anlageberater grundsätzlich nicht über die Höhe der Provision aufklären.
Allerdings gibt es auch hier die Rückausnahme, dass dies bei unseriösen Angeboten nicht gilt; so beispielsweise, wenn die Höhe der Provisionen strafrechtlich relevantes Verhalten nahe legt; diese Grenze legt der Bundesgerichtshof bei Provisionen von über 15% des von den Anlegern zu erbringenden Kapitals.
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