Ein Versicherungsnehmer (VN) kann bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 2009 weiterhin grundsätzlich nicht an seinem Wohnsitz klagen; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.6.2010 – Az- I-4 U 162/09.
Damit verbleibt es dabei, dass bei sogenannten „Altverträgen“ weiterhin die allgemeinen Regeln des Gerichtsstandes gelten.
Die vom Gesetzgeber weiter geschaffene Regelung aus dem Versicherungsvertragsgesetz, nach der ein Versicherungsnehmer nunmehr einen weiteren Gerichtsstand wählen kann – den Wohnsitz des Versicherungsnehmers (seinen eigenen) – gilt damit nicht für die „Altverträge“ und Klageerhebungen vor dem 01.01.2009.
Klageerhebungen nach diesem Datum können jedoch grundsätzlich auch am Wohnsitz des Versicherungsnehmers erhoben werden.
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