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Beschaffenheitsvereinbarung oder Wissensmitteilung?

29. März 2024
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Beschaffenheitsvereinbarung oder Wissensmitteilung?

Häufig werden beim Autokauf Standardverträge verwendet. In den Verträgen sind dann auch Erklärungen z.B. zur Laufleistung, zu Unfallschäden oder zur Anzahl der Vorbesitzer enthalten.

Bei der Langlebigkeit der heutigen Fahrzeuge, ist es nicht ungewöhnlich, dass das Fahrzeug vor dem Verkäufer schon mehrere Besitzer hatte.

Der Verkäufer schränkt dann seine Erklärungen zu diesen Fragen häufig mit Zusetzen wie „laut Vorbesitzer“, „laut Fahrzeugbrief“, „soweit bekannt“ o.ä. ein. Wenn sich nun die Angaben im Nachhinein als nicht richtig herausstellen, stellt sich die Frage, ob in der Formulierung im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen war.

Der BGH hat ins seinem Urteil vom Urteil vom 12.03.2008 (Az.: VIII ZR 253/05) entschieden, dass sich aus einer Angabe des Verkäufers, wonach Unfallschäden laut Vorbesitzer nicht vorlägen, keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe, sondern dass es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung handele, mit der der Verkäufer die Angabe des Vorbesitzers wiedergebe.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang den Zusatz „laut Fahrzeugbrief“ als einen der vorstehend genannten einschränkenden Formulierung vergleichbaren Zusatz angeführt.

Die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit komme nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht. In seinem Hinweisbeschluss vom 2.11.2010 (Az.: VIII ZR 287/09) stellte der BGH nochmals unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil klar, dass auch bei Verwendung des einschränkenden Zusatzes „soweit bekannt“ keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird.

In diesem Zusammenhang verneinte der BGH auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB), da diesem Anspruch der grundsätzliche Vorrang des Sachmängelgewährleistungsrechts entgegen stünde.

Etwas anderes gelte lediglich bei arglistigen (vorsätzlichen) Verhalten des Verkäufers. Dies wäre dann der Fall, wenn der Verkäufer auf eine Frage des Käufers, welche für Käufer und für den Verkäufer erkennbar von maßgeblicher Bedeutung war, ins Blaue hinein unrichtige Angaben gemacht hätte oder wenn der Verkäufer eine vorsätzliche Aufklärungs-pflichtverletzung begangen hätte.

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