Die Unterlassung der Überweisung eines Arztes an einen Kinderchirurgen und fehlende Behandlungskontrolle kann zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des behandelten Kindes gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes führen – Landgericht Karlsruhe; Urteil vom 20.2.2009; 6 O 115/07.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass sich ein zweijähriges Kind den Arm brach und es im Laufe des Heilungsprozesses zu einer Fehlstellung der Knochen kam.
Hierin kann ein Behandlungsfehler liegen.
Die behandelnden Ärzte hätten ein engmaschiges Kontrollnetz zugunsten des Kindes aufbauen müssen und nicht nur eine einfache Überprüfung der Fraktur durch einen Kinderarzt empfehlen müssen; vielmehr hätte es der Überweisung an einen Kinderchirurgen bedurft.
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