Eine so genannte „Auslagenersatzklausel“ von Sparkassen oder in AGB einer Bank kann gegenüber Privatkunden unwirksam sein; Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.5.2012 – Az.: XI ZR 61/11 und 437/11.
In diesen Rechtsstreiten stritten jeweils Verbraucherschutzverbände auf der einen und eine Sparkasse bzw. Bank auf der anderen Seite um bestimmte Klauseln in den AGB „Auslagenersatzklausel“.
Die strittige Klausel lautete: „Auslagen – Die Bank (Sparkasse) ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank (Sparkasse) in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden“.
Den Verbraucherschutzverbänden wurde hier Recht gegeben. Die Banken seien verpflichtet, es zu unterlassen, solche Klauseln zu verwenden. Die Klausel benachteilige Privatkunden unangemessen.
Bei der Auslegung der Klausel müsse man vom Maßstab her an einen rechtsunkundigen und durchschnittlichen Verbaucher abstellen.
Bei einem solchen sei im Ergebnis nicht verständlich und vorhersehbar, welche Kosten anfallen. Dementsprechend seien die Klauseln unwirksam.
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