Eine Bank kann grundlegend für Schadensersatz gegenüber Anlegern haften, wenn sie eine „Ad-Hoc-Mitteilung“ an ihre Kunden unterlässt; Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.12.2011 – Az.: XI ZR 51/10.
Eine Bankkundin begehrte von ihrer Bank Schadensersatz. Die Kundin hatte bei ihrer Bank aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen des Erwerbs von Aktien. Die Bank war selbst aber auch durch mit ihr verbundene Unternehmen auf verschiedenen Kapitalmärkten tätig und vertrieb verschiedene Finanzprodukte.
Es waren auch Finanzprodukte dabei, die sich auf Forderungen auf den US-Hypothekenmarkt stützten. Der Bank war das Risiko dieses gesamten Finanzsektors bekannt. So gab es bereits 2007 wegen des Preisverfalls – insbesondere amerikanischer Immobilien – erhebliche Risiken auf diesem Finanzsektor, in den auch die Bankkundin investiert hatte.
Dies wurde ebenfalls durch die führenden Ratingagenturen so bestätigt.
Diese Agenturen stuften das Ausfallrisiko als immer höher ein. Diesen Fakten zum Trotz und auch trotz deren Kenntnis, teilte die Bank, um ihre Kunden zu beruhigen, mit, es liege nur eine geringe Betroffenheit vor.
Dies ließ die Bank auch über Pressemitteilungen verlautbaren. Die Klägerin verlangte nun also letztendlich Schadensersatz wegen dieser unvollständigen und fehlerhaften Pressemitteilung.
Im Ergebnis durchaus zu Recht, so die entscheidenden Richter. Zwar sprach der Bundesgerichtshof der Bankkundin keinen Schadensersatz zu, sondern verwies die Sache auf die Vorinstanzen, die einen Anspruch verneint hatten, zurück, um die Rechtzeitigkeit der Mitteilung der Bank nochmals zu überprüfen.
Dennoch, so das entscheidende Gericht, kann grundsätzlich hier ein Schadensersatzanspruch bestehen. Hier könnte Anspruch auf Erstattung des Aktienkaufpreises – Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien – bei verspäteter Mitteilung der Bank bestehen.
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