Ein Bankkunde, der auf manipulierte Phishing-Angriffe hereinfällt, kann deswegen einen Schadensersatzanspruch gegen seine Bank haben; Urteil des Landgericht Landshut vom 14.7.2011 – Az.: 24 O 1129/11.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ein getäuschter Bankkunde von seiner Bank Schadensersatzansprüche geltend machen wollte. Der Bankkunde war auf einen schwer erkennbaren, ausgeklügelten Phishing-Angriff hereingefallen.
Beim Phishing (Kombination aus Passwort und Fhishing) wird eine täuschend echte Webpräsenz aufgebaut, die der Webpräsenz der Bank des hier Gebeutelten sehr ähnlich sah. Wie dort auf der Domain aufgefordert, gab der Bankkunde mehrfach die geforderten Transaktionsnummern (TAN) ein.
Unter Verwendung weiterer Computerprogramme (sogenannter Trojaner) und dieser TAN-Nummern entstand dem Bankkunden ein Schaden in Höhe von mehreren tausend Euro. Diesen Schaden forderte der Kunde nun von seiner Bank. Dies wies die Bank zurück.
Sie war der Auffassung, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe wissen müssen, dass diese TAN-Nummern nicht einfach abgefragt werden; dies sei nicht plausibel. Die entscheidenden Richter folgten im Ergebnis der Auffassung des Bankkunden.
Der Bankkunde sei hier nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig, er verfüge nur über rudimentäre (unausgebildete) Computerkenntnisse und er habe das Phishing auch nicht erkennen können. Vielmehr habe eine Bank die Pflicht, ihre Kunden im Vorfeld umfassend vor Manipulationsversuchen Dritter zu warnen.
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