Die Beratung eines Anlegers zu Lehman-Zertifikaten durch eine Bank kann grundsätzlich beratungsfehlerfrei erfolgen; Urteil des Bundesgerichtshof vom 27.9.2011 – Az.: XI ZR 178/10 und 182/10.
Anleger hatte auf Empfehlung der Mitarbeiterin einer Sparkasse Gelder in eine „ProjectExpress-Anleihe“ bzw. „Bull Express Garant Anleihe“ investiert. In beiden Fällen handelte es sich um so genannte Inhaberschuldverschreibungen einer niederländischen Bank für diese wiederum die US-Bank Lehman Brothers Holding Inc. (mittlerweile nicht mehr existierend) haften sollte.
Aufgrund von Insolvenzen verloren die Anleger ihre gesamte Anlage und wandten sich an die Sparkasse, die ihnen die Zertifikate vermittelt hatte mit ihrer Schadensersatzforderung. Der Bundesgerichtshof hat nun die Klagen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Grundsätzlich liege jedoch keine Pflichtverletzung nach den bisherigen Erkenntnissen vor, da die Sparkasse ihre Anleger nicht pflichtwidrig beraten habe.
Das Insolvenzrisiko der Garantiegeberin (Lehman) sei für die Sparkasse nicht erkennbar gewesen. Zudem seien die Anlieger vorliegend über das Risiko, die Anlagesumme vollständig zu verlieren aufgeklärt worden. Es habe zwar keine Aufklärung dahingehend gegeben, dass die Zertifikate keinem Einlagesicherungssystem unterfielen; eine solche sei jedoch auch nicht notwendig, so die Richter des Bundesgerichtshofes, weil dieser Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
Eine Aufklärungspflicht der Sparkassen über ihre eigene Gewinnmarge liege auch nicht vor, da es Kunden klar sei, das die Bank eigene Gewinninteressen verfolge. Auch sei es für die Anleger ohne Belang, ob die Sparkasse ihrerseits die Zertifikate im Eigengeschäft erworben habe oder eben nicht. Eine solche Informationspflicht für eine Bank bestehe nicht, weil diese Information für die Anleger bedeutungslos sei.
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