Ein Kunde, der ein darlehenfinanziertes Auto vorzeitig abbezahlt, hat nicht unbedingt Anspruch auf Abnahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung der letzten Rate gegenüber seiner Bank oder seinem Händler; Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 13.3.2012 – Az.: 4 U 77/11.
Ein Kunde hatte ein Auto gekauft und zur Finanzierung eines der üblichen Modelle gewählt. Danach war er verpflichtet 35 gleichbleibende Monatsraten zu zahlen (etwa 130 Euro) und eine 36. Rate in Höhe des Restkaufbetrages von etwa 7.500 Euro.
Die vertragliche Vereinbarung enthielt die (übliche) Klausel, nach welcher der Händler verpflichtet war, statt der letzten und 36. Rate das Fahrzeug des Kunden zurückzukaufen. Der Kunde war schnell. Er zahlte die Raten sowie die Schlussrate vorzeitig an die Bank.
Nach Ende der 36 Monate verlangte der Kunde, dass der Händler nunmehr den Wagen „zurückkaufen“ solle. Dies lehnte dieser mit dem Hinweis ab, die letzte Rate sei bezahlt. Der Händler sei hier mit dieser Ablehnung auch im Recht, so die entscheidenden Richter.
Der Kunde habe durch das Bezahlen der Raten – vorzeitig – Eigentum am Auto erworben. Dementsprechend sei der Händler auch nicht mehr zum Rückkauf zu verpflichten. Der Kunde habe quasi zu erkennen gegeben, in dem er vorzeitig alle Raten bediente, er wolle das Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.
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