Bei der Finanzierung einer Immobilie müssen grundsätzlich die darlehens- gebenden Kreditinstitute für die notwendigen Kosten der Schätzung des Objektwertes aufkommen; Urteil des BGH vom 20.3.2007 – Az.: BGH ZR 414/04 und Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 5.11.2009 – Az.: 1 U 17/09.
Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die jeweiligen Kreditinstitute die notwendigen Kosten der Schätzung des Objektwertes zu tragen haben, wurde der gängigen Praxis vieler Banken ein Riegel vorgeschoben. Es war üblich, dass Kreditinstitute sich von ihren Kunden für die oben genannte Schätzung die Kosten bezahlen ließen.
Diese Kosten wurden dann in Verträgen sogar explizit als „Schätzkosten“, „Wertermittlungskosten“ oder „Kosten der Objektbesichtigung“ aufgeführt. Diese Wertermittlung erfolgt jedoch – ausschließlich – im Interesse des jeweiligen Kreditinstitutes, das aufgrund der Schätzung sicherstellen will, dass ein Darlehen auch werthaltig ist.
Genau aus diesem Grunde muss auch die Werthaltigkeit grundsätzlich nicht dem Kunden mitgeteilt werden, sondern liegt im Eigeninteresse der Bank.
Dementsprechend ist auch die Wertermittlungsgebühr in Formularverträgen unwirksam (so OLG Düsseldorf). Daher erweitert sich die Unzulässigkeit dieser Gebühr sogar über die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze hinaus. Zu Unrecht gezahlte „Schätzkosten“ können grundsätzlich von Kunden gegenüber ihrer Bank zurückverlangt werden.
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