Eine gesetzliche Krankenversicherung ist nicht unbedingt verpflichtet, einem bei ihr versicherten behinderten Kind einen Sportrollstuhl zu finanzieren; Urteil des Bundessozialgericht vom 18.5.2011 – Az.: B 3 KR 10/10 R.
Ein 12-jähriger Junge war aufgrund von Lähmungserscheinungen auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Kosten dieses Rollstuhles wurden auch von seiner gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Das behinderte Kind nahm darüber hinaus am Rollstuhlsport – Basketball – teil.
Die Eltern des Kindes verlangten daher die Übernahme der Kosten eines Sportrollstuhls mit der Begründung, ein herkömmlicher Rollstuhl reiche für das Basketballspiel nicht aus und dessen Nutzung sei beim Sport mit erheblichen Verletzungsgefahren verbunden.
Dieses Ansinnen lehnte die gesetzliche Krankenversicherung ab.
Die gesetzliche Krankenversicherung verwies insoweit darauf, das Kind sei mit einem normalen Rollstuhl ausreichend versorgt. Auch die Klage der Eltern deswegen durch mehrere Instanzen blieb im Ergebnis erfolglos.
Die entscheidenden letztinstanzlichen Richter sahen die Mobilität des Kindes durch den bisherigen Rollstuhl als ausreichend an. Auch für die grundsätzliche Teilnahme am Sportunterricht reiche der herkömmliche Rollstuhl aus.
In diesem Fall hätten sich die Eltern insofern vielmehr an den jeweiligen Sozialhilfeträger zu wenden und nicht an die gesetzliche Krankenversicherung. Diese sei letztlich für die Grundversorgung zuständig und diese sei gewährleistet.
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