Die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung kann auch bei einer Fahrgemeinschaft bestehen, wenn dadurch ein Umweg zur Arbeitsstätte (Schule) gemacht wird; Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.1.2010 – Az.: B 2 U 36/08 R.
Der pflichtversicherte Schüler der gesetzlichen Unfallversicherung brachte seinen Bruder zur Schule. Danach holte er mit seinem Motorrad einen Freund ab und wollte mit diesem gemeinsam zur Schule fahren.
Hierbei kam es zu einem Unfall und der pflichtversicherte Schüler wurde verletzt. Er verlangte Schadensersatz von seiner gesetzlichen Unfallversicherung.
Diese lehnte eine Regulierung des Vorfalles insbesondere unter dem Hinweis ab, es habe keine Fahrt zur Arbeitsstätte vorgelegen, weil der Versicherungsnehmer einen Umweg gefahren sei und andere Personen befördert habe.
Dem schlossen sich die entscheidenden Richter nicht an. Der Unfall-versicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch bei Umwegen.
Es sei auch nicht erforderlich, dass wie vorliegend, die Fahrgemeinschaft vom Startpunkt bis zum Ziel der Fahrt bestanden habe.
Ausschlaggebend sei hier nur, dass die Fahrgemeinschaft für einen Teil der Wegstrecke bestand; demnach sei der Unfall auch als Arbeitsunfall zu werten. Die gesetzliche Unfallversicherung sei insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.
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