Ein Lebensversicherer, dem im EU-Ausland eine Zulassung erteilt wurde, ist kein Pflichtmitglied im Sicherungsfonds der Lebensversicherung; Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 23.3.2011 – Az.: 8 C 47/09.
Eine Lebensversicherungsgesellschaft mit irländischem Sitz in Dublin betreibt ihre Tätigkeit auch in Deutschland. Sie hatte in der BRD eine Zweigniederlassung. Sie begehrte die Aufnahme in den Sicherungsfond für die Lebensversicherung.
Sie begründete dies unter anderem damit, dass es in Irland keine entsprechende Regelung und Sicherungseinrichtung gebe und sie ja auch in Deutschland eine Niederlassung unterhalte.
Der Antrag wurde abgelehnt. Auch auf den Widerspruch hin der irländischen Lebensversicherungsgesellschaft verblieb es bei der Ablehnung; dies bestätigte die BaFin.
Hiergegen klagte die irländische Versicherung nunmehr. Die Klage war erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der BaFin. Eine Lebensversicherungsgesellschaft, die einen ausländischen also einen Sitz im EU-Ausland bzw. europäischen Wirtschaftsraum habe, könne weder Pflichtmitglied des inländischen Sicherungsfonds werden noch könne sie freiwillig beitreten.
Nach der gesetzlichen Regelung können ohnehin nur Pensionskassen dem Fonds freiwillig beitreten und eine Pflichtmitgliedschaft besteht nur für eine im Inland ansässige Lebensversicherung. Ein Anspruch des irländischen Unternehmens ließe sich auch nicht aus dem Grundgesetz und insbesondere den Grundrechten aus Art. 3 und Art. 12 des Grundgesetzes herleiten.
Auch sei die in der EU geltende Niederlassungsfreiheit nicht verletzt; dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der Pflichtmitgliedschaft. Nur der inländischen Finanzaufsicht unterstellte Unternehmen könnten daher in den Sicherungsfonds einbezogen werden.
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