Ein Pensionsfonds ist wie die Direktzusage eine versicherungsähnliche, rechtlich selbstständige Institution (daher auch rechtlich unabhängig vom Arbeitgeber), die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Leistung gewährt.
Die Regularien für den Pensionsfonds sind ebenfalls durch das Betriebsrentengesetz definiert. Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber einstehen muss wenn der Pensionsfonds die garantierte Mindestleistung nicht zahlen kann (subsidiäre Haftung).
Pensionsfonds sind zusätzlich verpflichtet, Beiträge in einen Pensionssicherungsverein einzahlen, um im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gewappnet zu sein.
Die Umsetzung eines Pensionsfonds erfolgt folgendermaßen: Der Arbeitgeber vereinbart mit dem Pensionsfonds einen Pensionsfondsvertrag mit einem Pensionsplan, in dem die Beitragszahlungen und die Art der Leistungen werden.
Bei den Einzahlungen in einen Pensionsfonds gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Direktversicherung, d. h. dass bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei (2.640 Euro) sind.
Falls der Arbeitnehmer keine betriebliche Altersversorgung nach §40b EStG nutzt, können zusätzlich bis zu 1.800 Euro p. a. in die Pensionsfonds eingezahlt werden, diese sind dann steuer- jedoch nicht sozialabgabenfrei.
Im Gegensatz zur Direktversicherung und zur Pensionskasse ist der Arbeitnehmer flexibler bei der Anlagestrategie und kann bei einem Pensionsfonds, stärker als bei anderen Durchführungswegen, selbst bestimmen, welche Ertragschancen und Garantien er für wichtig erachtet.
Wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung des Pensionsfonds wünscht (steuerunschädlich frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), kann dies in Form einer lebenslangen monatlichen Rente, als einmaliges Kapital oder in einer Mischform erfolgen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Auszahlungen eines Pensionsfonds steuerpflichtig sind (nachgelagerte Besteuerung) – es sei denn, der Pensionsfonds wurde vor dem 01.01.2005 abgeschlossen.
Die Besteuerung der Beiträge der Pensionsfonds aus dem Brutto-Einkommen erfolgt gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe mit dem jeweils geltenden individuellen Steuersatz.
Beiträge eines Pensionsfonds, die aus dem Netto-Einkommen geleistet wurden (z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Mutterschutz), werden nach dem Ertragsanteilverfahren besteuert.
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