Die Pensionskasse ist seit dem 01.01.2005 kaum von der Direktversicherung zu unterscheiden. Einzig der Auftritt dieser Einrichtungen differenziert die Pensionskasse zur Direktversicherung, da es sich hier um rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung handelt, die von Unternehmen/ Arbeitgebern mit der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge beauftragt wird.
Als gesetzliche Grundlage der Pensionskasse gilt § 3 Nr. 63 EStG, hiernach sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei (2.640 Euro).
Falls der Arbeitnehmer keine betriebliche Altersversorgung nach §40b EStG nutzt, können zusätzlich bis zu 1.800€ p. a. in die Pensionskasse eingezahlt werden, diese sind dann steuer- jedoch nicht sozialabgabenfrei.
Falls ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wechselt und die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Pensionskasse als unverfallbar gelten, hat dieser mehrere Möglichkeiten mit dem Vertrag zu verfahren.
- Der Arbeitnehmer kann die Pensionskasse beim neuen Arbeitgeber fortführen.
- Der Arbeitnehmer kann die Pensionskasse aus Eigenmitteln bezahlen (z. B. wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht übernehmen möchte).
- Der Arbeitnehmer kann die Übertragung des angesparten Guthabens der Pensionskasse nach §4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beantragen (z. B. wenn der neue Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung zwar anbietet, jedoch nur in Form einer bestimmten Gesellschaft).
Wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung der Pensionskasse wünscht (steuerunschädlich frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), kann dies in Form einer lebenslangen monatlichen Rente, als einmaliges Kapital oder in einer Mischform erfolgen.
Zu beachten ist hierbei, dass die Auszahlungen der Pensionskasse steuerpflichtig sind (nachgelagerte Besteuerung) – es sei denn, die Pensionskasse wurde vor dem 01.01.2005 abgeschlossen.
Die Besteuerung der Beiträge der Pensionskasse aus dem Brutto-Einkommen erfolgt gemäß § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe mit dem jeweils geltenden individuellen Steuersatz.
Beiträge einer Pensionskasse, die aus dem Netto-Einkommen geleistet wurden (z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Mutterschutz) werden nach dem Ertragsanteilverfahren besteuert.
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