Eine Bank darf bei Pfändungsschutzkonten grundsätzlich kein erhöhtes Entgeld im Vergleich zu einem von ihr angebotenen Girokonto verlangen; Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 26.6.2012 – 2 U 10/11.
Vorliegend ging eine Verbraucherzentrale gegen die Praxis einer Bank vor. Diese hatte – wie gesetzlich verpflichtend – ihren Kunden die Möglichkeit eingeräumt, auf deren Antrag hin ein Girokonto in ein so genanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln.
Ein solches war gesetzlich notwendig geworden aufgrund der Aufhebung der zivilprozesslichen Norm, nach der Kontoguthaben vor Pfändungen schützen konnten.
Dies konnte nur durch Umwandlung in ein P-Konto erfolgen. Vorliegend erhob die Bank für die Führung dieses Kontos eine Gebühr von 10,90 Euro pro Monat, obwohl sie bei Kunden ihrer Girokonten gar keine Kontoführungskosten erhob.
Hiergegen wandte sich also die Verbraucherzentrale gerichtlich. Im Ergebnis mit Erfolg, wie die entscheidenden Richter urteilten. Die Kosten der Führung des P-Kontos benachteilige Bankkunden unangemessen nach Treu und Glauben.
Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien dementsprechend unwirksam. Wenn die Bank ihre gesetzliche Pflicht mit der Führung eines P-Kontos erfülle, dürfe sie eben kein höheres Entgeld hierfür verlangen als für die Führung eines Girokontos.
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