Eine Bank, deren Beraterin einem Kunden zur Finanzierung eines Hauskaufes rät, zwecks Finanzierung dieses Hauses solle eine weitere Immobilie wegen fehlenden Eigenkapitals erworben werden, kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung angelastet werden; Oberlandesgericht Nürnberg; Urteil vom 23.3.2011 – Az.: 2 U 417/10.
Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass ein Bankkunde ein Haus erwerben wollte. Dem Bankkunden fehlte das hierfür notwendige Eigenkapital.
Die Bankberaterin schlug daraufhin dem Bankkunden vor, das fehlende Eigenkapital durch den Erwerb einer weiteren (voll finanzierten) Immobilie zu ersetzen. Sie argumentierte, die Bankkunden könnten möglicherweise aufgrund ihres geringen Einkommens als nicht kreditwürdig eingestuft werden.
Um diese Kreditunwürdigkeit zu umgehen, solle gerade eine weitere Eigentumswohnung erworben werden. Dadurch werde dann der erforderliche Eigenkapitalnachweis erbracht.
Dieses Finanzierungsmodell wurde letztlich von den entscheidenden Richtern als „“grotesk“ bewertet. Es handele sich hierbei um eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung durch die Bank.
Dieses Geschäftsgebaren der Bank widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es führe daher dazu, dass die Bank nicht nur den Wohnungskauf rückgängig machen müsse, sondern vielmehr den Bankkunden auch Schadensersatz leisten müsse.
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