Eine Schadensersatzklage eines Ehepartners gegen eine Bank, weil diese den Widerruf einer Vollmacht nicht berücksichtigt, kann grundsätzlich erfolgreich sein; Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.2.2012 – Az.: I-24 U 193/11.
Ein Ehemann hatte ein Bankschließfach. Er überließ für dieses Fach seiner Ehefrau einen Zweitschlüssel. Weiter erteilte er der Ehefrau auch eine Vollmacht, nach der diese berechtigt war, auf das Schließfach zuzugreifen. Es kam danach zu einer Ehescheidung.
Der Ehemann widerrief deswegen gegenüber der Bank die Vollmacht seiner Ehefrau und erklärte auch, sie dürfe nicht mehr auf das Schließfach zugreifen. Die Bank trug diesen Vollmachtwiderruf auch in ihr eigenes Computersystem ein.
Die Frau gelangte trotzdem zum Schließfach – unter Vorlage der alten Vollmacht – weil die Bank nicht prüfte, ob diese erloschen war.
Der Mann forderte deswegen von der Bank Schadensersatz für vermeintlich im Schließfach sich befindliche Gegenstände, die seiner Ansicht nach abhanden gekommen waren. Vom Grunde her sahen die entscheidenden Richter hier eine Bankhaftung.
Allerdings war es vorliegend so, dass der Ehemann nicht konkret beweisen konnte, welche Gegenstände sich in dem Schließfach befunden hatten.
Da ihm der Nachweis nicht gelang, dass tatsächlich bestimmte Wertgegenstände entwendet wurden durch seine Ehefrau, wurde im konkreten Fall die Bank allerdings nicht zum Schadenserdsatz verurteilt.
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