Eine Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Innenprovision, die im Kaufpreis eine Immobilie mit enthalten ist, gegenüber einem Anleger aufzuklären; Urteil des Bundesgerichtshof vom 6.6.2012 – Az.: XI ZR 149/11 unter anderem.
Banken hatten in mehreren Prospekten über den Verkauf von Immobilien für diese Immobilien geworben. Bei dieser Werbung hatten die Banken angegeben, bei dem Erwerb einer Immobilie entfalle „76,7% auf Grundstück, Gebäude inklusive Vertrieb und Marketing“.
In diese prozentuale Angabe war eine Vertriebsprovision eingepreist, die sich auch etwa 18% belief, die aber nicht separat aufgelistet wurden. Hierin sahen sich Anleger arglistig getäuscht, da sie die Auffassung vertraten, die Bank müsse auch über ihre „Innenprovison“ separat aufklären.
Die Klage der Anleger in mehreren Parallelverfahren war allerdings im Ergebnis erfolglos.
Die Richter des Bundesgerichtshof entschieden, es liege keine arglistige Täuschung der Bank vor. Die Bank treffe auch keine Aufklärungspflicht aufgrund eines Wissensvorsprunges. Eine Bank sei nur unter ganz besonderen und engen Voraussetzungen verpflichtet, weitere Risikoaufklärung über finanzierte Geschäfte zu tätigen.
Es liege hier keine „Anlageberatung“ vor. Zudem sei vorliegend in den zusammengefassten Posten „Grundstück, Gebäude inklusive Vertrieb und Marketing“ erkennbar, dass eine Vertriebsprovision anfalle.
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