Für die sogenannte Überziehungsbearbeitung dürfen Kreditinstitute grundsätzlich keine Gebühren verlangen, wenn ein Scheck oder eine Lastschrift wegen eines überzogenen Kontos nicht eingelöst werden kann; Urteil des OLG Hamm vom 21.9.2009 – Az.: 31 U 55/09.
In diesem Verfahren ging es um die gängige Praxis von Banken und Sparkassen Kosten für die sogenannte Überziehungsbearbeitung zu verlangen. Eine Sparkasse verlangte vorliegend 3 Euro hierfür.
Dieser Betrag sollte nach der internen Preisliste der Bank immer dann anfallen, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst werden können, weil eine solche Einlösung zur Überziehung des Kontos eines Bankkunden hinsichtlich des eingeräumten Verfügungsrahmen geführt hätte.
Hiergegen ging eine Verbraucherzentrale vor. Diese war der Auffassung eine solche Klausel in der Preisliste sei unzulässig.
Dem schlossen sich die entscheidenden Richter im Ergebnis an. Wenn eine Bank tatsächlich eingehende Aufträge bearbeite, treffe sie eine Kreditentscheidung, ob innerhalb des Verfügungsrahmens der Auftrag ausgeführt werden kann.
Diese Entscheidung der Bank sei alleine deswegen bereits nicht entgeldfähig, weil sie alleine im Interesse des Kreditinstituts erfolgt. Damit sei eine solche Gebühr für die Überziehungsbearbeitung rechtswidrig und der betreffende Bankkunde könne ein deswegen entrichtetes Entgelt zurückfordern.
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