Ein Baugeldempfänger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kontokorrentkreditbeträge durch einen Bauunternehmer abzurufen; diese Verpflichtung besteht grundsätzlich erst nach einer Vorlage der Abschlags- bzw. Schlussrechnung; Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.8.2011 – Az.: 10 U 152/10.
Hintergrund dieser Entscheidung war ein letztlich komplexer Sachverhalt. Vorliegend wurde Baugeld nicht weitergeleitet.
Durch ein Baudarlehen erhielt ein Baugeldempfänger – eine Stiftung – die tatsächliche Verfügungsgewalt am Baugeld. Darüber hinaus hatte die Stiftung (Bauherr) ein Darlehen erhalten, um sowohl die Baukosten als auch die weiteren Kosten eines Projektes finanzieren zu können.
Der Bauunternehmer forderte nun Schadensersatz wegen der unterlassenen Weiterleitung dieses Baugeldes. Im Ergebnis zum Teil zu Unrecht, wie die hier entscheidenden Richter urteilten. Es bestehe zwar unstreitig ein Anspruch auf die restliche Vergütung aus der vorgelegten Schlussrechnung; ein weitergehender Schadensersatzanspruch sei jedoch abzulehnen.
Grundsätzlich könne zwar ein Baudarlehen ein durch Grundschulden am Baugrundstück gesicherter Kontokorrentkredit sein. Es müsse jedoch dargelegt werden, dass die Darlehensmittel hier ausschließlich für den Darlehenszweck (Projektfinanzierung) verwendet würden.
Vorliegend entfiele im Ergebnis jedoch die Baudarleheneigenschaft wegen Kündigung und späterer Insolvenz der Stiftung.
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