Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann grundsätzlich für Aufwendungen aus dem Vergleich eines Börsenganges der Deutsche Telekom AG haftbar gemacht werden; Urteil des Bundesgerichtshof vom 31.5.2011 – Az.: II ZR 141/09.
Hintergrund dieses komplexen Rechtsstreites war eine Einigung der Deutsche Telekom AG mit Sammelklägern in den USA. Nach dem so genannten „dritten Börsengang“ der Deutsche Telekom AG weitere Aktien der Deutsche Telekom AG in Umlauf gebracht wurden, so auch in den USA.
Wegen eines vermeintlichen Fehlers im Prospekt kam es zu Einigungen mit den Sammelklägern in den USA. Danach musste die Deutsche Telekom AG etwa 112 Mio. Euro an die Sammelkläger zahlen inklusive der Rechtsverteidigungskosten.
In diesem „dritten Börsengang“ veräußerte auch die KfW 200 Millionen Aktien der Deutsche Telekom AG.
Die Deutsche Telekom AG ihrerseits forderte nunmehr von der KfW den in den USA gezahlten Vergleichsbetrag nebst Kosten. Diesem Antrag folgte der Bundesgerichtshof im Ergebnis.
Die Übernahme der Prospektverantwortung in den USA sei eine verbotene Einlagerückgewähr an die Aktionärin der Telekom, die KfW. Die KfW sei nämlich verpflichtet gewesen, die Deutsche Telekom AG von mit der Sammelklage geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.
Dies habe die KfW jedoch versäumt. Dementsprechend müsse die KfW für die Vergleichsaufwendungen der Deutsche Telekom AG haften.
Vorschau und » verwandte Themen
Auslagenersatzklausel einer Bank kann unwirksam sein
Bank kann bei fehlender Ad-Hoc-Mitteilung schadensersatzpflichtig sein
Bank muss nicht über Innenprovision beim Immobilienverkauf aufklären
Banken müssen Tageslimit für Abhebungen an Bankautomaten einhalten
Bankkunde kann durch Phishing-Angriff Schadensersatzanspruch gegen Bank haben
Beratung durch eine Bank zu Lehman-Zertifikaten kann beratungsfehlerfrei sein
Auslagenersatzklausel einer Bank kann unwirksam sein
Bank kann bei fehlender Ad-Hoc-Mitteilung schadensersatzpflichtig sein
Bank muss nicht über Innenprovision beim Immobilienverkauf aufklären
Banken müssen Tageslimit für Abhebungen an Bankautomaten einhalten
Bankkunde kann durch Phishing-Angriff Schadensersatzanspruch gegen Bank haben
Beratung durch eine Bank zu Lehman-Zertifikaten kann beratungsfehlerfrei sein
Vorschau
Verwandte Themen
Verwandte Themen zu diesem Urteil