Ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist grundsätzlich berechtigt, die Provisionen einer Bank zu beschränken, die diese erheben darf, Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 12.7.2012 – Az.: C-602/10
Vorliegend ging es um einen zunächst nationalen Rechtsstreit in Rumänien zwischen einer Verbraucherschutzzentrale und einer rumänischen Bank. Die Verbraucherkreditrichtlinie wurde in Rumänien auch in nationales Recht umgesetzt, wobei dabei auch weiter reichende Regelungen aufgestellt wurden.
Die rumänische Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht führte dazu, dass es Banken verboten wurde, so genannte „Risikoprovisionen“ für die Einräumung eines Kredites zu erhalten.
Nach den AGB einer rumänischen Bank wurde jedoch eine solche Risikoprovision erhoben, wobei die AGB bereits vor Einführung der Richtlinie in das nationalstaatlichen Recht Rumäniens gültig war.
Die Bank kam letztlich auch europarechtlich mit ihrem Ansinnen, die Risikoprovisionen für wirksam zu erachten, nicht durch. Die europäischen Richter entschieden hier im Sinne der Verbraucher.
Sie argumentierten, die Umsetzung der Richtlinie dürfe auch weiter gehen als ursprünglich gewollt. Ein nationaler Gesetzgeber (Rumänien) sei berechtigt, Bankprovisionen zu beschränken, die eine Bank als Kreditgeber erheben darf.
Das Argument der Bank, die Verbraucherkreidrichtlinie regele gerade keine Risikoprovisionen, greife insofern vorliegend nicht ein. Eine Verhängung von Bußgeldern gegen die Bank sie somit rechtlich nicht zu beanstanden.
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