Belehrt ein Berufsunfähigkeitsversicherer über die Folgen der Verletzung von Anzeigepflichten hinsichtlich von Vorschäden des Versicherten bei den Bedingungen zum Vertrag nur im Rahmen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ist diese Belehrung unzureichend, OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2009 – Az. 12 W 57/09.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Rücktritt einer Versicherung einer bereits abgeschlossenen und bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Versicherungsnehmer ging gegen diese Rücktrittserklärung vor. Zu Recht, wie das erkennende Gericht hervorhob. Es erfordere letztlich eine umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers heraus eindeutige Belehrung.
Vorliegend war die Belehrung jedoch missverständlich, da der Versicherer lediglich darauf hinwies, dass Rechtsfolgen (wie z.B. der hier vorliegende Rücktritt der Versicherung) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers eintreten könne.
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