Angaben eines Versicherungsnehmers gegenüber seiner Hausratversicherung müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen, ansonsten kann der Versicherungsschutz entfallen; Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 27.7.2011 – Az.: I-20 U 146/10.
Eine Frau wurde Opfer eines Einbruchsdiebstahles. Sie zeigte diesen Diebstahl ihrer Hausratversicherung gegenüber an und erklärte, es sei Bargeld gestohlen worden. Dieses Geld habe sie zuvor ihrem Sohn, der mit ihr gemeinsam in einer Wohnung lebte, zwecks Verwahrung übergeben, so erklärte sie ihrer Versicherung gegenüber weiter.
Gegenüber den Ermittlungsbehörden, die den Vorfall strafrechtlich untersuchten und dort ermittelten, machte die Versicherungsnehmerin jedoch andere Angaben zur Herkunft des Geldes. Die Versicherung lehnte deswegen eine Regulierung ab; sie war der Auffassung, eine Regulierung des Schadens könne bei so widersprüchlichen Angaben ihrer Versicherungsnehmerin nicht vorgenommen werden.
Die Versicherungsnehmerin meinte nun ihrerseits, die widersprüchlichen Angaben seien dadurch zu erklären, dass sie verschiedenen Personen Bargeld in gleicher Höhe und Stückelung übergeben habe.
Die Frau klagte deswegen gegen ihre Hausratversicherung. Erfolglos, wie die entscheidenden Richter urteilten. Hierbei sei eine arglistige Täuschung der Versicherungsnehmerin gegeben.
Es könne einer Versicherung nicht zugemutet werden, die möglichen Ansprüche eines Versicherten erst aufwendig prüfen zu lassen und dann – trotz widersprüchlicher Angaben – dem Ansinnen des Versicherungsnehmers zu entsprechen. Vorliegend habe die Versicherungsnehmerin billigend in Kauf genommen, auf die Entscheidung der Versicherung Einfluss zu nehmen.
Weiter habe die Versicherungsnehmerin der eigenen Versicherung gegenüber wissentlich falsche Angaben gemacht. Insofern bestehe kein Anspruch.
André Böttcher – Versicherungsmakler Berlin
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